Angesichts des im – mit 70 % zu gewichtenden – Erwerbsbereich aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 2.51 % bzw. (ab 1. Januar 2024) 9 % könne offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Einschränkung im mit 30 % zu wertenden Aufgabenbereich Haushalt bestehe, da jedenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad resultiere. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte die Beschwerdegegnerin, weil die subjektive Eingliederungsfähigkeit fehle (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 85 und Vernehmlassung S. 2).