1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zwar nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei. Angesichts des im – mit 70 % zu gewichtenden – Erwerbsbereich aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 2.51 % bzw. (ab 1. Januar 2024) 9 % könne offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwiefern eine Einschränkung im mit 30 % zu wertenden Aufgabenbereich Haushalt bestehe, da jedenfalls ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad resultiere.