1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 3. April 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug nicht näher bezeichneter Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin persönliche, berufliche und medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 ab und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.