vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2) wurde von der Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet (vgl. VB 127 S. 2). Unter Berücksichtigung einer Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit für die Tätigkeiten im Aufgabenbereich erst per Dezember 2020 zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.4.3) resultiert per Dezember 2019 ein – unter 40 % liegender und damit rentenausschliessender – - 17 - Invaliditätsgrad von 29 % und per Dezember 2020 ein solcher von 23 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.