Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes anlässlich der Abklärung vom 31. Mai 2022 sind die von der Abklärungsperson in den einzelnen Aufgabenbereichen anerkannten Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Offen gelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich erst per Dezember 2020 oder nicht bereits per November 2019 wieder eine höhere Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich erlangte (vgl. VB 50; VB 72.1 S. 10). Insofern kann auf den Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 samt Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 abgestellt werden.