112 S. 2). Betreffend den Umfang der Mithilfe des Ehemannes in den einzelnen Haushaltsbereichen ging die Abklärungsperson von einer hälftigen Aufgabenteilung zwischen den beiden Ehegatten aus und befand, dass dem Ehemann, der pensioniert und bei gutem Gesundheitszustand sei, eine grössere Mithilfe zuzumuten sei, was nicht zu beanstanden ist. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes anlässlich der Abklärung vom 31. Mai 2022 sind die von der Abklärungsperson in den einzelnen Aufgabenbereichen anerkannten Einschränkungen ohne Weiteres nachvollziehbar.