Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Dezember 2018 bis Ende November 2020 die ihr zufallenden Aufgaben in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege nur noch im Umfang von 10 % übernehmen konnte (VB 103 S. 4 ff.; 112 S. 2). Für die Zeit ab Dezember 2020 ging die Abklärungsperson sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin wieder 20-30 % ihres Anteils an den Haushaltsarbeiten übernehmen konnte (VB 103 S. 4 ff.; 112 S. 2).