In Bezug auf den Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 und die Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht nachvollziehbar, weshalb die Abklärungsperson die Einschränkungen in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche und Kleiderpflege bis November 2020 auf 40 % festgelegt habe, obwohl ihr praktisch keine Tätigkeiten in diesen Bereichen mehr möglich gewesen seien. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschränkungen im Bereich Garten-/ Umgebungspflege und Haustierhaltung auf 50 % eingeschätzt worden sei,