die Beschwerdeführerin nicht erledigen können. Hingegen wäre es ihr zumutbar gewesen, die Einkäufe online zu tätigen. Auch im Bereich Wäsche- und Kleiderpflege habe die Beschwerdeführerin nur noch sporadisch körperlich leichte Teilbereiche übernehmen können. Die Mithilfe der Beschwerdeführerin in diesen Haushaltsbereichen dürfte einen Anteil von 10 % nicht überschritten haben. Im Bereich Garten-/ Umgebungspflege und Haustierhaltung sei die vollständige Übernahme durch den Ehemann berücksichtigt worden (VB 112 S. 1 f.).