Im Bereich Ernährung habe die Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten übernommen, wie etwa das oberflächliche Reinigen der Kombination, des Tisches, etc. Im Bereich Wohnungs- und Hauspflege seien der Beschwerdeführerin ebenfalls nur körperlich leichte Tätigkeiten möglich gewesen. Den Einkauf und weitere Besorgungen in einem Geschäft habe - 14 -