6.2. In ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 wies die Abklärungsperson ergänzend darauf hin, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Rentner ohne ausserhäusliche Verpflichtungen und in guter gesundheitlicher Verfassung eine Mithilfe im Haushalt zumutbar sei. Ausserdem führte sie aus, dass sie von einer hälftigen Aufteilung der im Haushalt anfallenden Arbeiten ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe (bis November 2020) ihren Anteil in den einzelnen Bereichen im Haushalt nicht erledigen können. Im Bereich Ernährung habe die Beschwerdeführerin körperlich leichte Tätigkeiten übernommen, wie etwa das oberflächliche Reinigen der Kombination, des Tisches, etc.