Vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht wurde die Mithilfe bzw. Übernahme eines Teils dieser Aufgaben der Beschwerdeführerin durch deren Ehemann und deren beiden Töchter als zumutbar erachtet und bei der Beurteilung der jeweiligen Einschränkungen bereits mitberücksichtigt. Ab dem 29. Dezember 2018 resultierte folglich ein Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 41 % und ab 1. Dezember 2020 ein solcher von 27 % (VB 103 S. 4 ff.).