4.2.4. Zu bemerken ist schliesslich, dass die von den behandelnden Ärzten auch noch nach dem 1. November 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Unfallschein; VB 72.2 S. 1 ff.) lediglich eine gegenüber der Beurteilung im SMAB-Gutachten vom 9. Dezember 2020 anderslautende Einschätzung darstellt, welche den SMAB-Gutachtern bei der Erstellung des Gutachtens bekannt war (vgl. VB 72.1 S. 17) und das SMAB-Gutachten vom 9. Dezember 2020 nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. E. 3.3).