E. 2). Dies traf auf die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Schulverwaltung zu. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedienung von Schülern, Lehrern und Eltern am Schalter (vgl. Beschwerde S. 8) bildete gemäss dem Arbeitszeugnis vom 9. Juni 2021 nur einen geringen Anteil der zu erledigenden Aufgaben. Die übrigen administrativen Aufgaben konnte die Beschwerdeführerin sitzend ausführen (vgl. VB 82 S. 15 ff.). Im Übrigen wurden keine kognitiven Einschränkungen festgestellt, welche zur Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit führen würden (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2; Beschwerde S. 8).