4.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sodann vor, dass diese unter Berücksichtigung des Profils ihrer bisherigen Tätigkeit in der Schulverwaltung nicht nachvollziehbar sei (Beschwerde S. 8). Dem SMAB- Gutachten vom 9. Dezember 2020 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass eine angepasste Tätigkeit überwiegend im Sitzen stattzufinden habe mit der Möglichkeit von selbst gewählten Positionswechseln. Die Gehstrecke sei eingeschränkt und betrage beschwerdefrei etwa einen Kilometer (vgl. - 12 -