Aus den genannten Gründen ist unabhängig des von Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung konkret berücksichtigten Ausmasses der Schmerzen (vgl. VB 72.1 S. 41 ff.; 89 S. 4) nachvollziehbar (VB 89 S. 4 f.), dass die SMAB- Gutachter auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung – aufgrund eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs (vgl. VB 72.1 S. 37 f.) – weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit von 80 % ausgingen (VB 89 S. 3 f., 6).