im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2020 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2021 eingehend auseinander. Die im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung am 26. Oktober 2020 noch andauernde psychotherapeutische Behandlung war Dr. med. E._____ dabei bekannt (vgl. VB 72.1 S. 44; Beschwerde S. 7). Unter Hinweis auf die Eingangskriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem – gemäss seiner fachärztlichen Auffassung differenzierteren bzw. genaueren – Klassifikationssystem DSM-5 begründete er sodann in nachvollziehbarer Weise, weshalb er eine solche aus psychiatrischer Sicht nicht bestätigen könne (VB 72.1 S. 50 f.; 89 S. 2 f.).