4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 29. Oktober 2020 (VB 72.1 S. 40 ff.) gestellten Diagnosen unzutreffend seien und im Widerspruch zu den Berichten des behandelnden Psychologen und Psychotherapeuten F._____ stünden. Ausserdem widerspreche die Beurteilung der geistigen - 10 - Leistungsfähigkeit den Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung (Beschwerde S. 6 f.).