Folglich kann auf das neurologische Teilgutachten vom 21. Oktober 2020 bezüglich des Umfangs der Leistungseinschränkung bzw. der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden. In Bezug auf den Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach zunächst bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit ist die Gesamtbeurteilung bzw. das orthopädisch-traumatologische Teilgutachten vom 7. Oktober 2020 massgeblich, auf welche, wie dargelegt, ebenfalls abgestellt werden kann (vgl. E. 3.4).