Die fachärztliche Beurteilung war grundsätzlich auch für die Abklärungen der Einschränkungen im Aufgabenbereich massgeblich, weshalb der Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 das SMAB-Gutachten vom 9. Dezember 2020 bezüglich der retrospektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. Beschwerde S. 6). Folglich kann auf das neurologische Teilgutachten vom 21. Oktober 2020 bezüglich des Umfangs der Leistungseinschränkung bzw. der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden.