festgestellt; vgl. VB 72.1. S. 73 f.) eine Verbesserung des neurologischen Befundes bereits per 1. November 2019 und ein daraus resultierendes Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zu diesem Zeitpunkt gerade nicht aus. Die fachärztliche Beurteilung war grundsätzlich auch für die Abklärungen der Einschränkungen im Aufgabenbereich massgeblich, weshalb der Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 das SMAB-Gutachten vom 9. Dezember 2020 bezüglich der retrospektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. Beschwerde S. 6).