Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die SMAB-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aufgrund des orthopädisch-traumatologischen Befundes ohnehin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit erst sechs Monate nach dem Knie-TEP-Wechsel rechts am 25. April 2019, d.h. erst ab dem 1. November 2019, ausgingen (vgl. VB 72.1 S. 10, 26). In Bezug auf diesen Zeitpunkt kann auf die Gesamtbeurteilung des SMAB-Gutachtens vom 9. Dezember 2020 jedenfalls abgestellt werden, da sich eine abweichende Beurteilung unter Berücksichtigung der Berichte des Kantonsspitals D._____ vom 16. Mai 2019 (VB 48 S. 18 ff.) und 29. Januar 2020 (vgl. VB