72.1 S. 34). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die SMAB-Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung aufgrund des orthopädisch-traumatologischen Befundes ohnehin von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % in ihrer angestammten Tätigkeit erst sechs Monate nach dem Knie-TEP-Wechsel rechts am 25. April 2019, d.h. erst ab dem 1. November 2019, ausgingen (vgl. VB 72.1 S. 10, 26).