_ trotz der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie die Nebenwirkungen der Medikamente bemerke (vgl. VB 72.1 S. 32), in objektiver Hinsicht keine kognitiven Einschränkungen feststellen (vgl. VB 72.1 S. 33; 89 S. 5). Dies entspricht auch dem im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. Oktober 2020 festgehaltenen Befund, gemäss welchem anlässlich der eine Stunde und 20 Minuten dauernden psychiatrischen Untersuchung vom 26. Oktober 2020 keine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, der Ausdauer und des Konzentrationsvermögens sowie auch der Merkfähigkeit, des Kurz- und Langzeitgedächtnisses habe festgestellt werden können (vgl. VB 72.1 S. 46).