Die SMAB-Gutachter wiesen zudem in der Stellungnahme vom 15. September 2021 zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht berichtet habe, dass sie in ihrer bisherigen Tätigkeit insofern eingeschränkt wäre, als sie diese nicht oder nur zu langsam verrichten könnte, was aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms auch nicht wahrscheinlich sei. Es liegt damit eine nachvollziehbare Begründung vor, weshalb nicht von einer schmerzbedingten Verlangsamung und Beeinträchtigung bei der Verrichtung der Arbeit auszugehen sei (vgl. VB 89 S. 5). Ebenso konnte der Gutachter Dr. med. C._____ trotz der Angabe der Beschwerdeführerin,