unter Einbezug der Anamnese und der anlässlich der Untersuchung geklagten und durch objektive (neurologische) Befunde erklärbaren Schmerzen zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzhaftigkeit vermehrt Pausen einlegen müsse, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % eingeschränkt sei. Er berücksichtigte dabei insbesondere die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen im Ruhezustand sowie beim Gehen sowie auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie bei ihrer letzten beruflichen Tätigkeit häufig habe aufstehen müssen, um z.B. zum Drucker oder in andere Büros zu gehen, und dass auch langes Sitzen zur Schmerz-