Unklar bleibe dabei auch, weshalb der Gutachter nicht auch von einer schmerzbedingten Verlangsamung und Beeinträchtigungen bei der Verrichtung der Arbeit ausgegangen sei (Beschwerde S. 6). Ausserdem habe er auch die von ihr geschilderten Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, bei welchen es sich um bekannte Nebenwirkungen der Einnahme von Pregabalin handle, nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Hinzu komme, dass der von ihm angenommene Zeitpunkt der Befundverbesserung und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von noch 20 % (nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei.