(vgl. VB 72.1 S. 25), was nicht zu den gutachterlichen Aufgaben gehöre, und habe ihre Angaben, wonach "kein Unfallereignis im Sinne eines Ausrutschens etc." stattgefunden habe, seiner orthopädisch-traumatologischen Beurteilung zugrunde gelegt, obwohl die entsprechenden Angaben im Widerspruch zur Schadenmeldung vom 7. Januar 2019 (vgl. VB 46 S. 68) und anderen aktenkundigen Angaben von ihr, insbesondere denjenigen, die sie anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 29. Oktober 2020 gemacht habe (vgl. VB 72.1 S. 41), stünden. Dem SMAB-Gutachten vom 9. Dezember 2020 sei deshalb jeglicher Beweiswert abzusprechen (Beschwerde S. 4 f.).