3.4. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 9. Dezember 2020 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 71 S. 13, 22, 25, 27, 29; 72.1 S. 14 ff.) und unter Berücksichtigung der (anlässlich der Begutachtung) geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten in der Gesamtbeurteilung zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem SMAB-Gutachten vom 9. Dezember 2020 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.