Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei als optimal angepasst anzusehen und es bestehe in dieser Tätigkeit seit 1. November 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 30. Dezember 2018). Der Beschwerdeführerin seien körperlich nur sehr leichte Tätigkeiten zuzumuten, d.h. das Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg. Die Tätigkeiten müssten überwiegend im Sitzen stattfinden mit der Möglichkeit von selbst gewählten Positionswechseln. Die Gehstrecke sei eingeschränkt und betrage beschwerdefrei etwa einen Kilometer.