1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung 6. Dezember 2023 (VB 127) zu Recht abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2023 (VB 127) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten der SMAB AG Bern vom 9. Dezember 2020, welches eine orthopädisch-traumatologische, eine neurologische, eine psychiatrische sowie eine angiologische Beurteilung umfasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 72.1 S. 6):