Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der anspruchserhebliche Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt worden. Dem SMAB-Gut- achten vom 9. Dezember 2020 komme aufgrund diverser Mängel kein Beweiswert zu (Beschwerde S. 2 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nach der Erstattung des Gutachtens zu Unrecht auf weitere Abklärungen bei den behandelnden Ärzten verzichtet (Beschwerde S. 8). -4- Auch der Haushaltsabklärungsbericht sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft und tauge nicht zum Beweis (Beschwerde S. 8 f.).