Im Haushaltsbereich habe zunächst eine Einschränkung von 41 % und ab Dezember 2020 noch eine solche von 27 % bestanden. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung und unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich (gewichtet mit 55 %) von 11 % sowie eines Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich (gewichtet mit 45 %) von 18.45 % bis November 2020 bzw. 12.15 % ab Dezember 2020 sei von einem (nicht rentenbegründenden) Gesamtinvaliditätsgrad von 29 % bis November 2020 bzw. 23 % ab Dezember 2020 auszugehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127).