1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2023 im Wesentlichen damit, dass die polydisziplinäre Begutachtung durch die SMAB AG Bern ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin (nach Ablauf der einjährigen Wartezeit) per Dezember 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Im Haushaltsbereich habe zunächst eine Einschränkung von 41 % und ab Dezember 2020 noch eine solche von 27 % bestanden.