2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde die Aargauische Pensionskasse, Aarau, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2.4. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 teilte die Beigeladene mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: