Mit Verfügung vom 23. September 2021 wies die Beschwerdegegnerin daraufhin das Rentenbegehren ab. Mit Urteil VBE.2021.479 vom 20. Januar 2022 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 23. September 2021 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.