Die Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2b), unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie gestützt auf die Empfehlungen der Gutachterin und des RAD ein psychiatrisches Gutachten im Rahmen eines stationären Settings einholt und anschliessend erneut verfügt. 5. Da dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen entsprochen wird, ist von der beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Rechtsbegehren Ziff. 3) abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen).