psychiatrischen Begutachtung nicht möglich sei. Sie hält vielmehr ein stationäres Setting für angezeigt, da dieses eine intensivere Verhaltensbeobachtung über mehrere Tage ermögliche (VB 47 S. 17). Dieser Empfehlung schloss sich auch der RAD an (VB 52 S. 3). Eine Beweislosigkeit kann somit nicht angenommen werden. Vielmehr erweist sich der Sachverhalt als unvollständig abgeklärt. Die Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff.