Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend nicht von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Diese Beweisregel findet nur Anwendung, wenn es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes unmöglich ist, gestützt auf eine Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 71 zu Art. 43 ATSG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.