Auch wenn gewisse Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne einer Aggravation bestehen, fehlt es an der von der Rechtsprechung geforderten Klarheit, die erforderlich wäre, um die Annahme von Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend nicht von Beweislosigkeit ausgegangen werden.