Bezüglich der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten fehlenden ausreichenden psychiatrischen Behandlung ist anzumerken, dass der behandelnde Psychiater gegenüber der Gutachterin am 20. April 2023 angab, der Ehemann – der sie einsperre und schlage – befände sich derzeit in der Türkei, weshalb sie die Therapie wahrnehmen könne, während sie andernfalls nicht regelmässig kommen könne (VB 47 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Umstand, dass bislang keine ausreichende Behandlung stattgefunden hat, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, es liege kein Leidensdruck vor (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).