Dies heisse, aktuell dränge sich aufgrund des präsentierten Zustandsbildes und der geltend gemachten erheblichen Einschränkungen des Funktionsniveaus eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik mit einer daran anschliessenden erneuten Begutachtung im stationären Setting auf. Es sei ein stationäres psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung und einer Skizzierung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ab Eintritt eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angezeigt (VB 52 S. 3 f.).