Die Gutachterin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Kiosk und Gastronomie bis auf Weiteres nicht einsetzbar, dies unter der Voraussetzung, dass sich die Schwere der präsentierten psychiatrischen Störung im Rahmen einer stationären Beobachtung bestätige. Die aktuelle Aufhebung der Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Eine stationäre Behandlung mit anschliessender erneuter Begutachtung im stationären Setting dränge sich auf (VB 47 S. 19).