Aufgrund diverser Inkonsistenzen entstehe kein schlüssiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen und die Bejahung einer relevanten, länger andauernden oder bleibenden Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage könne nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (VB 74 S. 1 f.). 3.2. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 24. Mai 2023 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 47 S. 18):