3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2024 (VB 74) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 24. Mai 2023 (VB 52). Aus dem Gutachten gehe hervor, dass diese auf diverse Inkonsistenzen sowie Zweifel bezüglich der Authentizität der psychischen Störungen aufmerksam gemacht habe, welche eine abschliessende Beurteilung erschweren würde. Es sei den Akten zu entnehmen, dass bislang keine ausreichende Behandlung stattgefunden habe. Die Serumspiegelanalyse habe ergeben, dass die -5-