1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 einen solchen zusammengefasst mit der Begründung, dass aufgrund diverser Inkonsistenzen kein stimmiges Gesamtbild des psychischen Gesundheitszustands vorliege und die funktionellen Auswirkungen nicht schlüssig und widerspruchsfrei hätten nachgewiesen werden können (Vernehmlassungsbeilage [VB] 74 S. 2).