2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 1. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zzgl. einem Verzugszins zu 5% ab wann rechtens auszurichten. b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen Abklärungen (im stationären Setting) an die IV-Stelle zurückzuweisen.