Anspruch auf die diesbezüglich erforderlichen medizinischen Massnahmen hat, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 IVG) erfüllt sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten vom Beschwerdeführer konkret in Anspruch genommener bzw. beantragter medizinischer Massnahmen prüfe und über dessen entsprechenden Anspruch neu verfüge.