5. 5.1. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2024 aufzuheben. Die Voraussetzungen zur Anerkennung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 405 GgV-EDI Anhang sind beim Beschwerdeführer erfüllt, weshalb dieser grundsätzlich gestützt auf Art. 13 IVG Anspruch auf die diesbezüglich erforderlichen medizinischen Massnahmen hat, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 14 Abs. 2 IVG) erfüllt sind.