tersuchungen nötige Weiterbildung absolviert und sind berechtigt, dort die Testverfahren zu erwerben. Zudem kommt dem Testverfahren nur ergänzende Bedeutung zu. Entscheidend bleibt die klinische Einschätzung durch die Fachärztin (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2; 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5). Soweit die RAD-Ärztin auf den Bericht von Dr. med. D._____ vom 5. Juni 2018 verweist, ist zu festzuhalten, dass dieser über sechs Jahre zurückliegt, die ihm zu Grunde liegende Untersuchung auf eine ADHS-Abklärung beschränkt war und der Bericht keine Aussagen zur Frage des Vorliegens einer Autis- mus-Spektrum-Störung enthält.